Vergleichsrechner – Privathaftpflichtversicherung
Die Privathaftpflichtversicherung ist eine Form der Haftpflichtversicherung. Sie sichert den privaten Versicherungsnehmer und seine Familie einschließlich eventueller Hausangestellter (letztere soweit für den Haushalt tätig) vor Forderungen Dritter im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen. Da die Haftung gerade von Privatpersonen nach deutschem Recht grundsätzlich nicht begrenzt ist, liegt die Bedeutung einer Privathaftpflichtversicherung und der Anpassung ihrer Versicherungssummen für den Einzelnen auf der Hand. Die Privathaftpflichtversicherung ist, im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung keine Pflicht- sondern freiwillige Versicherung. Der Name leitet sich aus der gesetzlichen Verpflichtung zum Ersetzen eines entstandenen Schadens nach § 823 BGB ab.
1. Wer ist für meinen Antrag verantwortlich?
Ihr Vermittler und Ansprechpartner ist: Dirk Natschke
Versicherungsmakler
. Unser Büro prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und leitet ihn an die gewünschte Gesellschaft weiter. Wir stehen für alle Fragen zum Versicherungsschutz, Ihrem Antrag und bei Schadensfällen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 037296-927390
, per email an post@mr-money.de
bzw. per Post: Dirk Natschke
Versicherungsmakler
, Schillerstr. 3
, 09366 Stollberg
.
2. Was versteht man unter Mietsachschäden?
Darunter versteht man die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von gemieteten Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken genutzten Räumen in Gebäuden. Ausgeschlossen sind Haftansprüche wegen Abnutzung, Verschleiss und übermäßiger Beanspruchung.
3. Ist Schlüsselverlust mitversichert?
Ja
• bei Verlust von Schlüsseln zur Zentralschließanlage zur GEMIETETEN Haus- und Wohnungstür
(wenn eingeschlossen)
Nein
• bei Verlust von Schlüsseln zur Zentralschließanlage zur EIGENEN Haus- und Wohnungstür
Das Abhandenkommen gewerblich genutzter Schlüssel (z.B. des Arbeitgebers) kann bei einigen Gesellschaften gegen Mehrprämie eingeschlossen werden.
4. Was sind Vermögensschäden und sind diese mitversichert?
Vermögensschäden sind Schäden bei denen weder eine Sache zerstört und eine Person verletzt wird.
Sie sind mitversichert (Höhe je nach Gesellschaft, siehe Info´s/Leistungsvergleich der Versicherer
auf unserer Seite).
5. Sind Kinder automatisch mitversichert?
alle unverheirateten Kinder (sowohl leibliche als auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) sind
beitragsfrei beim Abschluss des Familientarifes mitversichert, sofern sie mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben.
Ab Volljährigkeit müssen diese einen eigenen Vertrag abschliessen.(Ausnahme: während einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung wie berufl. Erstausbildung, Fortbildungsmaßnahme, Studium, nicht Referendarzeit u.ä.).
Versicherungsschutz bleibt auch bestehen bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung.
Ebenso fällt die Wartezeit auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz nach Abschluss der Schule bis
zu einem Jahr unter den versicherten Zeitraum, sowie die nachgewiesene und registrierte Arbeitslosigkeit ebenfalls bis zu einem Jahr nach Abschluss der Erstausbildung.
6. Können Kinder haftbar gemacht werden ?
Ab Vollendung des siebten Lebensjahres können Kinder selbst zur Verantwortung für ihre Taten gezogen werden (Ausnahme: wenn im Schadenfall die erforderliche Einsicht fehlt §828 BGB; muss
unter Berücksichtigung der Umstände für den Einzelfall beurteilt werden).
Kinder unter sieben Jahren können nach dem Gesetz nicht haftpflichtig gemacht werden.
(Einige Versicherer bieten jedoch die Übernahme der Deckung für Schäden, die durch unter
siebenjährige Kinder verursacht werden an.)
8. Sind gemietete/geliehene Sachen mitversichert?
Generell sind gemietete bzw. entliehene und geborgte Sachen nicht versicherbar. Diese werden dem Eigentum gleichgestellt.
9. Was ist eine Forderungsausfalldeckung?
Eine Forderungsausfalldeckung springt dann für einen Schaden ein, der Ihnen von einer Person zugefügt wurde, die selbst keine private Haftpflichtversicherung besitzt und aufgrund der finanziellen Situation zahlungsunfähig ist (muss aus einem rechtskräftig vollstreckbarem Urteil hervorgehen). Allerdings zahlt der Versicherer erst ab einer bestimmten Schadensumme und wenn Sie alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um von dem Schadenverursacher eine Entschädigung zu erhalten.
10. Was ist eine Haftpflichtversicherung und welche Schäden sind versichert?
Eine Privathaftpflichtversicherung kommt für Schäden auf, die Sie (oder Ihre Familienangehörigen)
Dritten zufügen.
Sie übernimmt dazu
• die Prüfung der Haftungsfrage (ob und in welcher Höhe Verpflichtung zum Schadensersatz besteht)
• die Wiedergutmachung des Schadens bei berechtigten Ansprüchen
• die Abwehr unberechtigter oder zu hoher Schadensersatzforderungen, wozu auch die Führung und
Kostenübernahme eines Prozesses gehört.
Die Privathaftpflichtversicherung deckt die alltäglichen Risiken als Privatperson ab.
Das Versicherungsunternehmen leistet üblicherweise für Personen-, Sach-, Vermögens- und Mietsachschäden, wenn eine aus dem Vertrag versicherte Person einen anderen Menschen oder eine Sache
fahrlässig verletzt oder schädigt. Bei vorsätzlichen Handlungen leistet die Privathaftpflichtversicherung nicht.
Der Gesetzgeber regelt diese Ansprüche im § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit,
das Eigentum, oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem
anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet". (§ 823 Abs. 1 BGB)
Man haftet bis zur Pfändungsgrenze mit dem gesamten Vermögen (Haus- und Grundbesitz, Einrichtungsgegenstände, jeglichen Bankguthaben) sowie mit Ihrem Lohn/Gehalt unter Umständen ein Leben lang.
Auch bei einer späteren Erbschaft oder Lottogewinn kann darauf zugegriffen werden. Damit diese
Verpflichtung nicht in den Ruin führt, kann eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
Risiken wie z.B. Hundehaltung, Vermietung von Immobilien, Gewässerschäden (Öltank) und Bauherrenrisiko müssen gesondert versichert werden.
11. Was sind Gefälligkeitsschäden und sind diese mitversichert?
Gefälligkeitsschäden sind z.B. wenn Sie Bekannten beim Umzug helfen und dabei Schäden anrichten.
Einige Versicherer tragen dieses Risiko (allerdings gibt es eine max. Entschädigungsgrenze), andere widerum gar nicht.
12. Welche Spezial-Risiken müssen extra versichert werden?
In der Privathaftpflicht werden einige Risiken gar nicht versichert. Hier gibt es meist (nicht alle Risiken!) einige Spezialpolicen
z. B.:
• Tierhalterhaftpflicht für Hunde und Pferde
• Bauherrenhaftpflicht
• Jagdhaftpflicht
• Wasserfahrzeuge (mit Motor)
• Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
• Gewässerschadenhaftpflicht
13. Gilt die Privathaftpflichtversicherung auch im Ausland?
Ja. (Die Geltungsdauer (meist 1 Jahr) muss jedoch bei der jeweiligen Gesellschaft angefragt werden, da diese abweichen können).
Bei längeren Auslandsaufenthalten sollte mit dem Versicherer besondere Vereinbarungen treffen. Die Privathaftpflicht gilt dann nicht nur
während des Urlaubsaufenthaltes, sondern auch für Dienst- oder Geschäftsreisen, wenn Sie als Privatperson einen Haftpflichtschaden verursachen.
Bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland müssen Sie sich jedoch "vor Ort" neu versichern.
14. Ist eine Privat-Haftpflichtversicherung für Wohneigentümer ausreichend?
Die private Haftpflichtversicherung beinhaltet die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson, Aufsichtspflichtiger (Eltern) sowie als Mieter/Inhaber einer Wohnung bzw. eines Einfamilienhauses.
Einige Versicherer bieten in der Privathaftpflicht die Möglichkeit der Mitversicherung der Haftpflicht bei Vermietung von Wohnräumen. Oft sind sie im Versicherungsumfang eingegrenzt und meist melde- und kostenpflichtig.
Ist in Ihrem Haus z.B. noch eine Einliegerwohnung vorhanden, d.h. wohnt noch eine zweite Partei mit im Haus, ist es ratsam eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung abschließen.
15. Ist mein (Ehe)Partner mitversichert?
Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft können beitragsfrei im Rahmen des Familientarifes mitversichert werden, hierzu
muss der Partner namentlich mit angegeben werden (hierzu zählen auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften). Ehepartner sind automatisch mitversichert.
Wenn ein beide Partner zusammenziehen und beide haftpflichtversichert sind, sollten die Versicherungsgesellschaften darüber informiert werden. Dabei wird in der Regel der ältere Vertrag beibehalten,
der "jüngere" Vertrag wird dann zeitgleich aufgehoben.
17. Ist die Nutzung von Wasserfahrzeugen in der privaten Haftpflicht mitversichert?
Ja, jedoch nur ohne Motor (z.B. Ruder- und geliehene Segelboote, Surfbretter).
Wir empfehlen Ihnen, die sogenannte Forderungsausfalldeckung in Ihren Versicherungsschutz aufzunehmen. Ihr Versicherer erstattet dann auch für Schäden, die Ihnen durch fremde Personen zugefügt werden, die selbst über keine Privathaftpflichtversicherung verfügen und finanziell nicht in der Lage sind, Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen. Die meisten Versicherer legen für die Erstattung eine Mindestschadenshöhe fest (siehe Leistungsvergleich).
Eltern haften nicht für unter 7jährige Kinder (bei Verkehr nicht bis unter 10 Jahre), wenn sie Ihrer Aufsichtspflicht nachkommen. Diese Schäden können Sie hier versichern.
Wenn Sie einen Tarif mit Selbstbeteiligung auswählen, reduziert sich der zu zahlende Jahresbeitrag. Die angezeigte Selbstbeteiligung gibt Ihnen Auskunft darüber, mit welchem Geldbetrag Sie sich an jedem Schadenfall selbst beteiligen.
67 %
Die Prozente berechnen sich wie folgt aus dem Leistungsvergleich:
Grüner Haken = 2 Punkte
Grüner Halbkreis = 1 Punkt
Kein oder anderes Symbol = 0 Punkte
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Voraussetzung ist, dass der Schaden durch Fahrlässigkeit (auch grobe Fahrlässigkeit) entstanden ist. Ferner ist Voraussetzung, dass die Ansprüche im privaten Bereich entstanden sind, also weder einem beruflichen Tun noch einem vereinsmäßigen (Tätigkeit für den oder als Organ des Vereins) oder sonst (ehren-)amtlichen Risiko zuzuordnen sind. Hierfür tritt ggf. eine separate Vereins- oder Ehrenamtshaftpflichtversicherung (z. B. der Justizbehörden für ehrenamtliche Betreuer und Vormünder) ein. Auch nebenberufliche Tätigkeiten (z. B. entgeltliche Tagesbetreuung fremder Kinder) müssen eigens abgesichert werden, wenn mit diesen Tätigkeiten nachhaltig Gewinn erzielt werden soll.
Die Privathaftpflichtversicherung deckt die typischen Risiken des Alltags ab. Versichert sind insbesondere in beschränktem Umfang auch die Haftung aus Haus- und Wohnungsbesitz (einschließlich der Haftung aus Vermietung und anfallenden Baumaßnahmen), weiter die Haftung aus Sportausübung (Ausnahme: Jagd und bestimmte Wettkämpfe) und Tierhaltung (Ausnahme: Haltung von Hunden, Pferden, Rindern, Zug- und Reittieren; wilden Tieren; hier sollte eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden). Schäden an der Mietwohnung fallen unter den Versicherungsschutz, sofern es sich nicht um Glasschäden oder Schäden an (elektrischen) Einbauten handelt.
Nicht Gegenstand der Privathaftpflichtversicherung ist der Gebrauch von Kraftfahrzeugen, der über die Kfz-Haftpflichtversicherung abgesichert werden muss. Wenn nicht abgesicherte Haftpflicht-Risiken neu hinzutreten, sind sie zwar (mit Ausnahme der Kfz-Versicherung) zunächst vom Versicherungsschutz mit einer geringeren Versicherungssumme erfasst (Vorsorgeversicherung), müssen aber dem Versicherer auf dessen jährliche Anfrage hin mitgeteilt und dann eingeschlossen werden.
Die Absicherung von Personen- und Sachschäden werden mit unterschiedlichen Deckungssummen am Markt angeboten. Teils werden sie pauschal für Personen- und Sachschäden, teils jeweils isoliert für Personen- oder Sachschäden angeboten. Übrige Vermögensschädigungen, die nicht auf Personen- oder Sachschäden zurückzuführen sind, sind grundsätzlich nicht abgesichert. Gegen besondere Vereinbarung können sie allerdings eingeschlossen werden. Vermögensschäden werden gewöhnlich aber über eine Vermögensschadenhaftpflicht abgesichert und spielen in der Privathaftpflichtversicherung nur eine untergeordnete Rolle.
Maßgebliche Versicherungsbedingungen, nach denen sich der Versicherungsschutz richtet, sind die weitgehend einheitlichen Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) der einzelnen Versicherer, davon abweichende besondere Bedingungen und Beschreibungen des versicherten Risikos (z. B. BBR, RBH o. ä.), die dem Versicherungsschein beiliegen. Letztere unterscheiden sich teilweise zwischen den einzelnen Versicherern.
Zusatzdeckungen
Folgende Risiken können zusätzlich gegen Mehrbeitrag oder als Paket mitversichert werden:
Ausfalldeckung
Die Forderungsausfall-Versicherung oder Ausfalldeckung deckt die eigenen Forderungen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen, die man gegen einen Dritten, z. B. wegen fehlender Privat-Haftpflichtversicherung, zahlungsunfähigen Schadenverursacher hat.
Leistungen aus der Ausfalldeckung können jedoch nur bezogen werden, wenn ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel zur Forderung vorliegt.
Die Forderung muss ferner meist einen vertraglich festgesetzten Betrag übersteigen. Gleichzeitig sind jedoch auch Höchstgrenzen für die Entschädigungsleistung üblich.
Deckung für deliktunfähige Kinder
Der Gesetzgeber sieht vor, dass Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahrs (im Straßenverkehr auch teilweise bis zum 10. Jahr) nicht selbst haftbar gemacht werden können. Liegt auch keine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern vor, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dennoch bleibt meist die „moralische Verpflichtung“ gegenüber den Geschädigten wie z. B. den Nachbarn. Durch den Einschluss dieser Zusatzversicherung kann die „Einrede der Deliktunfähigkeit“ bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, bei manchen Versicherern auch bis zum 10. Lebensjahr ausgeschlossen werden. Der Versicherer prüft dann nur noch, ob der Schaden im Rahmen der Police abgedeckt ist. Zu beachten ist aber, dass die Versicherungssummen dafür meist sehr begrenzt (5.000 bis 30.000 Euro) sind.
Dauerhaft deliktunfähige Kinder, z.B. bei geistiger Behinderung oder u.U. mit Pflegebedarf müssen durch eine spezielle Klausel vom Vertrag erfasst sein, damit sie über die Volljährigkeit hinaus mitversichert bleiben.
Mietsachschäden
Mietsachschäden sind in der Regel, wenn auch meist summenbezogen begrenzt (100.000 bis 1.000.000 Euro), ebenfalls zusätzlich in der Privat-Haftpflichtversicherung mitversichert.
Zu beachten ist jedoch, dass diese Zusatzpolice nur für einmalig entstandene Schäden haftet. Allmählich entstandene Schäden sind indes meist ausgeschlossen. Auch sind keine Glasschäden im dauerhaft bewohnten Mietobjekt mitversichert, weil hierfür ein eigener Vertrag (Glasversicherung) abgeschlossen werden kann. Glasschäden in Hotels oder anderen fremden Orten sind jedoch erstattungsfähig. Schäden an elektrischen Einbauten sind in der Regel ebenfalls ausgeschlossen.
Gefälligkeitsschäden
Fügt eine Person einer anderen Person bei einer unentgeltlichen Hilfsleistung einen Schaden (Gefälligkeitsschäden) zu, so besteht von gesetzlicher Seite bei leichter Fahrlässigkeit kein Haftungsanspruch gegenüber dem Schädiger. Beispielhaft zählt dazu der Umzugsschaden. Diese Schadenart kann als Mehrleistung (bis zur festgelegten Schadengrenze) zusätzlich zur normalen Privaten Haftpflichtversicherung mitversichert werden.
Schlüsselschäden
Der Verlust von fremden privaten, beruflichen oder ehrenamtlichen Schäden ist nur versichert, wenn der Anbieter diesen Zusatz anbietet. Die Höhe der Erstattung ist in der Regel begrenzt.
Ehrenamt
Ob Elternbeirat in Schule und Kindergarten, Sportverein oder sonstiges Engagement: Wie der Name schon sagt ist das Ehrenamt keine private, sondern eine ehrenamtliche Tätigkeit. Damit sind Schäden aus einer solchen Tätigkeit nur dann versichert, wenn der Anbieter sie ausdrücklich in den Versicherungsschutz einschließt.
Nicht versichert werden öffentliche oder hoheitliche Ehrenämter (Bürgermeister, Freiwillige Feuerwehr, Laienrichter, Betriebsräte etc.)