Haus- und Grundbesitzerhaft


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220px-Block Abriss in Haus- und GrundbesitzerhaftVergleichsrechner – Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
BGB § 836 BGB besagt, dass der Eigentümer/Besitzer eines Hauses und/ oder Grundstückes für einen durch sein Haus und/ oder Grundstück verursachten Personen- oder Sachschaden, haftbar ist. Mit einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung sind Sie gegen Ansprüche und finanziellen Folgen die aus solchen Schäden entstehen, finanziell geschützt.

Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (auch Haus- und/oder Grundstückshaftpflichtversicherung genannt) schützt den Haus- und Grundstücksbesitzer vor den finanziellen Folgen, falls er auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts als Haus- und Grundstücksbesitzer bei Verletzung der ihm obliegenden Pflichten von einem Dritten wegen Personen- und/oder Sachschäden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Personenschäden sind Schadenereignisse, die den Tod, eine Verletzung oder eine Gesundheitsschädigung von Menschen zur Folge hatten. Von Sachschäden spricht man, wenn Sachen beschädigt, zerstört oder vernichtet wurden. Unter die Personenschäden fallen u. a. Heilbehandlungskosten, Krankenhauskosten, Kosten für eine Haushaltshilfe und Schmerzensgeld.Unter die Sachschäden fallen u. a. Reparaturkosten, Wiederbeschaffungskosten, Renovierungskosten und Wertverlust. Entschädigt wird stets auf Zeitwertbasis, weil der Schädiger nur verpflichtet ist, den Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre (§  249 BGB).Auch Vermögensschäden werden ersetzt, sofern sie die Folge eines versicherten Personen- oder Sachschadens sind, z. B.: Verdienstausfall, Nutzungsausfall, Gewinnminderung oder -ausfall. Hat der Geschädigte schuldhaft an der Entstehung des Schadens mitgewirkt, so wird ihm eine Mitschuld angerechnet (§ 254 BGB).

Personenschäden sind Schadenereignisse, die den Tod, eine Verletzung oder eine Gesundheitsschädigung von Menschen zur Folge hatten. Von Sachschäden spricht man, wenn Sachen beschädigt, zerstört oder vernichtet wurden.

Unter die Personenschäden fallen u. a. Heilbehandlungskosten, Krankenhauskosten, Kosten für eine Haushaltshilfe und Schmerzensgeld.

Unter die Sachschäden fallen u. a. Reparaturkosten, Wiederbeschaffungskosten, Renovierungskosten und Wertverlust. Entschädigt wird stets auf Zeitwertbasis, weil der Schädiger nur verpflichtet ist, den Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre (§ 249 BGB).

Auch Vermögensschäden werden ersetzt, sofern sie die Folge eines versicherten Personen- oder Sachschadens sind, z. B.: Verdienstausfall, Nutzungsausfall, Gewinnminderung oder -ausfall.

Hat der Geschädigte schuldhaft an der Entstehung des Schadens mitgewirkt, so wird ihm eine Mitschuld angerechnet (§ 254 BGB).

Auszug aus BGB
§ 836
Haftung des Grundstücksbesitzers:
(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.

(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.

(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.

 

Gebäudeversicherung gehört zu Katastrophenversicherung

Katastophenversicherung bietet Versicherungsschutz gegen durch menschliche Eingriffe und klimatische Veränderung verursachte direkte oder mittelbare Umweltrisiken.

Flutkatastrophen beispielsweise werden weder durch die Gebäudeversicherung und Zusatzpakete zur Feuerversicherung gegen Hochwasser, Lawinen oder Erdbeben noch durch öffentliche Katastrophenhilfe voll gedeckt. Insbesondere ist die Haftung der durch Katastrophen ausgelösten Umweltschäden von Industrieanlagen, Häfen etc. ungeklärt.

Zu Neuregelung der Katastrophenvorsorge arbeiten verschiedene Versicherer und Rückversicherer an Deckungsmodellen von Großschäden für private Immobilien, für Gewerbe und Industrie.

 

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